Dritter Abschnitt - Ordnungsaufgaben der Sonderbehörden
§ 23 Polizeipräsident in Berlin
Zu den Ordnungsaufgaben des Polizeipräsidenten in Berlin gehören:
Aus dem Bereich Sozialwesen:
- die Ordnungsaufgaben nach dem Sprengstoffgesetz, soweit sie betreffen
- den nichtgewerblichen Umgang und nichtgewerblichen Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen, mit Ausnahme der Erteilung von Erlaubnissen nach § 27 des Sprengstoffgesetzes,
- die gewerbliche Überlassung pyrotechnischer Gegenstände an andere zum nichtgewerblichen Umgang.
Aus dem Bereich Inneres:
- die Ordnungsaufgaben in Angelegenheiten des Waffenrechts;
- die Versammlungsaufsicht; die Aufgaben der Verwaltungsbehörde nach den §§ 61 bis 63 und 71 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Anmeldebehörde nach der Verordnung zur Durchführung
- des Vereinsgesetzes;
- die presserechtlichen Ordnungsaufgaben;
- die Ermittlung, Bergung und Beseitigung von abgelagerten chemischen Kampfmitteln sowie die Beseitigung von nicht-chemischen Kampfmitteln.
Aus dem Bereich Verkehr:
- die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde,
- die Bestimmung des Fahrwegs nach § 7 der Gefahrgutverordnung Straße,
- Verkehrsbeschränkungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz sowie dem Energiesicherungsgesetz.
Aus dem Bereich Wirtschaft:
- die Überwachung von Gewerbebetrieben und gewerblichen Tätigkeiten, soweit sie nicht dem
- Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz Lind technische Sicherheit Berlin (Nr. 24) oder
- dem Landesbergamt (Nr. 30 Abs. 1 ) obliegt;
- die Entgegennahme von Anzeigen über Schußwaffengebrauch im Bewachungsgewerbe.
Aus dem Bereich Stadtentwicklung und Umweltschutz:
- die Erteilung von Jagdscheinen und das Verbot der Jagd wegen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder wegen Gefährdung von Menschen.
§ 24 Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin
Zu den Ordnungsaufgaben des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und
technische Sicherheit Berlin gehören:
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- der Arbeitsschutz einschließlich der Unfallverhütung, des Frauen- und Jugendarbeitsschutzes, des Mutterschutzes, des Heimarbeiterschutzes, des Arbeitszeitschutzes, des Ladenschlusses und der Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen, soweit nicht die Bezirksämter (Nr. 16 Abs. 2 Buchstabe g, Nr. 18 Abs. 2, Nr. 19 Abs. 3, Nr. 21 Abs. 2 Buchstabe n) oder das Landesbergamt (Nr. 30 Abs. 2) zuständig sind,
- die Zulässigkeitserklärung von Kündigungen während des Erziehungsurlaubs;
- die Ordnungsaufgaben bei überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 a des Gerätesicherheitsgesetzes, bei Anlagen im Sinne des § 35 Abs. 2 der Druckbehälterverordnung, jedoch ohne die Genehmigung und Überwachung von Schankanlagen, und bei Anlagen, auf die gewerberechtliche Vorschriften im Rahmen der Bauordnung für Berlin Anwendung finden, soweit sie nicht den Bauaufsichtsbehörden (Nr. 1 Abs. 1 und Nr. 15 Abs. 1), der für Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltung (Nr. 4 Abs. 2) oder dem Landesbergamt (Nr. 30 Abs. 2) zustehen, sowie die sonstigen Ordnungsaufgaben nach dem Gerätesicherheitsgesetz;
- die Ordnungsaufgaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
- bei Anlagen im Sinne der §§ 4 ff. oder der §§ 22 ff. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, sofern sie Teile von überwachungsbedürftigen Anlagen sind und soweit nicht das Landesbergamt (Nr. 30 Abs. 2) zuständig ist,
- bei Anlagen im Sinne der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, sofern sie auf
- einem Kraftwerksgelände betrieben werden;
- die Ordnungsaufgaben nach dem Sprengstoffgesetz, soweit nicht die für Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung (Nr. 4 Abs. 3), der Polizeipräsident in Berlin (Nr. 23 Abs. 1) oder das Landesbergamt (Nr. 30 Abs. 2) zuständig sind;
- der Strahlenschutz, soweit nicht der für Sozialwesen (Nr. 4 Abs. 4) oder für Stadtentwicklung und Umweltschutz (Nr. 10 Abs. 1 Buchstabe fund Abs. 6) zuständigen Senatsverwaltung zugewiesen;
- die Durchführung der europäischen Sozialvorschriften im Straßenverkehr und des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR);
- die Ordnungsaufgaben nach dem Medizinproduktgesetz und den auf Grund des Medizinproduktgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht die für Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung (Nr. 4 Abs. 6) zuständig ist;
- die Ermächtigung von Ärzten zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen
- nach staatlichen Arbeitsschutzvorschriften;
- die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von Apotheken und Krankenhausapotheken einschließlich der Genehmigung der Versorgungsverträge, die Erteilung der Genehmigung zur Verwaltung von Apotheken, die Schließung und Abnahme von Apotheken und Krankenhausapotheken sowie die Apothekenaufsicht;
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- die Erteilung der Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln und die Überwachung der Herstellung von Arzneimitteln,
- die Überwachung der Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens,
- die Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln und Betäubungsmitteln sowie des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe und Zubereitungen durch den Händler, soweit nicht die Bezirksämter (Nr. 16 Abs. 2) zuständig sind,
- die amtliche Anerkennung von Tierarzneimittelgroßhandelsbetrieben nach § 9 der Betriebs- verordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe,
- die Ordnungsaufgaben nach dem Chemikaliengesetz und den auf Grund des Chemikalien- gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht die für Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung (Nr. 4 Abs. 1 Buchstabe b), die Bezirksämter (Nr. 16 Abs. 2) oder das Landesbergamt (Nr. 30 Abs. 2) zuständig sind;
- die Erteilung der Erlaubnis nach Artikel 4 Abs. 2 des Übereinkommens über internationale Beförderungen leichtverderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind;
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- die Entgegennahme von Anzeigen und Meldungen über Versuche an lebenden Tieren sowie die Erteilung entsprechender Genehmigungen; die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen-, die Erteilung der Erlaubnis zur Zucht und Haltung von Wirbeltieren zu Versuchszwecken sowie deren Untersagung; die Überwachung der Einrichtungen, in denen Tierversuche durchgeführt werden, sowie die Aufsicht über Versuchstierzuchten und Versuchstierhaltungen,
- die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für das Schlachten von Tieren ohne Betäubung;
- die Zulassung von Ausnahmen für die Betäubung bei Eingriffen an warmblütigen Tieren;
- der Erlass von Badeverboten in fließenden Gewässern aus hygienischen Gründen;
- die Ordnungsaufgaben nach dem Gentechnikgesetz und den auf Grund des Gentechnikgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht die für Stadtentwicklung und Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung (Nr. 10 Abs. 7) oder das Pflanzenschutzamt (Nr. 29 Abs. 2) zuständig sind.
§ 25 Berliner Feuerwehr
Zu den Ordnungsaufgaben der Berliner Feuerwehr gehören:
- die Abwehr von Gefahren, die durch Brände, Explosionen, Überschwemmungen, Unfälle und
- ähnliche Ereignisse entstehen;
- der Notfallrettungsdienst;
- die Mitwirkung bei der Brandsicherheitsschau;
- die Aufgaben der Katastrophenschutzbehörde nach § 14 Satz 2 bis 4 des Zivilschutzgesetzes;
- die Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 13 a des Wehrpflichtgesetzes und § 14 des Zivildienstgesetzes.
§ 26 Landesamt für Meß- und Eichwesen
Zu den Ordnungsaufgaben des Landesamtes für Meß- und Eichwesen gehören:
- die Ordnungsaufgaben nach dem Gesetz über Einheiten im Meßwesen,
- die Ordnungsaufgaben nach dem Eichgesetz.
§ 27 Berliner Forsten
Zu den Ordnungsaufgaben der Berliner Forsten gehören:
- der Forstschutz,
- der Jagdschutz.
§ 28 Fischereiamt
Zu den Ordnungsaufgaben des Fischereiamtes gehören: die Ordnungsaufgaben nach den Rechtsvorschriften über die Fischerei.
§ 29 Pflanzenschutzamt
Zu den Ordnungsaufgaben des Pflanzenschutzamtes gehören:
- die Ordnungsaufgaben nach dem Pflanzenschutzgesetz;
- die von den Ländern wahrzunehmenden Ordnungsaufgaben bei Freisetzung gentechnisch veränderter Pflanzen nach dem Gentechnikgesetz und den auf Grund des Gentechnikgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen;
- die Ordnungsaufgaben nach § 29 Abs. 2 und 3 Satz 1 des Berliner Naturschutzgesetzes.
§ 30 Landesbergamt
Zu den Ordnungsaufgaben des Landesbergamtes gehören:
- die Bergaufsicht;
- die Ordnungsaufgaben nach Nr. 4 Abs. 1 Buchstabe a, Nr. 15 Abs. 1 Buchstabe e, Nr. 18 Abs. 9, Nr. 24 Abs. 1 Buchstabe a, Abs. 2, 3 Buchstabe a, Abs. 4 und 10 Buchstabe e in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben;
- die Ordnungsaufgaben nach § 10 Abs. 3 Satz 5 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung.
- die Ordnungsaufgaben nach der Markscheider-Bergverordnung;
§ 31 (aufgehoben)
§ 32 Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin
Zu den Ordnungsaufgaben des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin gehören:
- die Ordnungsaufgaben der Zentralen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber nach dem Asylverfahrensgesetz, die Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit von Kontingentflüchtlingen, von Flüchtlingen aus Kriegs- oder Bürgerkriegsgebieten, die vorübergehend Schutz in der Bundes- republik Deutschland erhalten (Kriegsflüchtlingen), und von Asylbewerbern sowie die Ordnungs- aufgaben zur Sicherung des Betriebs von Unterkünften für Kontingentflüchtlinge, Kriegsflüchtlinge und Asylbewerber, soweit nicht die für Jugend zuständige Senatsverwaltung (Nr. 6) zuständig ist;
- die Überwachung der Anzeigepflicht für Angehörige der Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens; die Entziehung der Berufserlaubnis, die Rücknahme der Erlaubnis zur Führung einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung und der staatlichen Anerkennung; die Anordnung des Ruhens der Approbation-, das vorläufige Verbot der Berufsausübung und die Feststellung mangelnder Eignung oder Zuverlässigkeit für Ärzte, Zahnärzte und Medizinalfachper- sonal, Tierärzte und Veterinärfachpersonal sowie Apotheker und pharmazeutisches Fachpersonal sowie staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker;
- die Untersagung der unberechtigten Führung einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung auf den Gebieten des Gesundheits-, Pharmazie- und Veterinärwesens und der Lebensmittelchemie sowie einer gesetzlich geschützten Weiterbildungsbezeichnung in den Medizinalfachberufen,
- die Erteilung der Konzession zum Betrieb von Krankenhäusern sowie die Aufsicht über diese Einrichtungen, soweit nicht die Bezirksämter (Nr. 16 Abs. 7) zuständig sind;
- die staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichentherapeuten nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes;
- die Ordnungsaufgaben nach dem Heimgesetz.
§ 33 Landeseinwohneramt Berlin
Zu den Ordnungsaufgaben des Landeseinwohneramtes Berlin gehören:
Aus dem Bereich Inneres:
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- die Führung des automatisierten Melderegisters nach § 1 Abs. 3 des Meldegesetzes,
- die Errichtung, Überwachung und Ablehnung von Auskunftssperren nach § 28 Abs. 5 und 6
- des Meldegesetzes,
- die Aufgaben der Wehrerfassungsbehörde nach § 15 des Wehrpflichtgesetzes,
- Datenübermittlungen nach den §§ 25 bis 27 des Meldegesetzes und das Erteilen von Melderegisterauskünften nach § 29 des Meldegesetzes;
das Landeseinwohneramt Berlin beauftragt die Bezirksämter mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben in den Einzelfällen, in denen bei den Bezirksämtern der Anlass für die Amtshandlung entsteht;
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- die Führung des automatisierten Passregisters nach § 21 des Passgesetzes,
- die Aufgaben der Passbehörde für in Berlin nicht gemeldete Personen,
- die Versagung und Entziehung von Pässen nach den §§ 7 und 8 des Passgesetzes,
- die Erteilung von Ermächtigungen nach § 19 Abs. 4 des Passgesetzes,
- die Ausstellung von Reisepässen in Fällen von besonderem öffentlichen Interesse,
- Datenübermittlungen aus dem automatisiert geführten Passregister nach § 22 Abs. 2 des Passgesetzes; das Landeseinwohneramt Berlin beauftragt die Bezirksämter mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben in den Einzelfällen, in denen bei den Bezirksämtern der Anlass für die Amtshandlung entsteht;
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- die Führung des automatisierten Personalausweisregisters nach § 2 a des Gesetzes über Personalausweise,
- die Aufgaben der Ausweisbehörde für in Berlin nicht gemeldete Personen,
- Anordnungen von Ausweisbeschränkungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personal- ausweise,
- die Ausstellung von Personalausweisen in Fällen von besonderem öffentlichen Interesse,
- Datenübermittlungen aus dem automatisiert geführten Personalausweisregister nach § 2 b Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise und § 9 Abs. 1 und 2 des Landespersonal- ausweisgesetzes-, das Landeseinwohneramt Berlin beauftragt die Bezirksämter mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben in den Einzelfällen, in denen bei den Bezirksämtern der Anlass für die Amtshandlung entsteht;
- Aufgaben der Ausländerbehörde nach dem Ausländergesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen, soweit nicht die Bezirksämter (Nr. 22 a Abs. 2) zuständig sind;
- Sammlungen;
- der Schutz der Sonn- und Feiertage und die Erteilung von Ausnahmen von den zum Schutz der Sonn- und Feiertage erlassenen Verboten, soweit nicht die Zuständigkeit der für Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltung (Nr. 4 Abs. 1) oder der Bezirksämter (Nr. 19 Abs. 3) gegeben ist;
- die Untersagung der unberechtigten Führung eines Namens oder einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung, soweit nicht die für Kulturelle Angelegenheiten (Nr. 7 Abs. 1) oder für Wissenschaft und Forschung (Nr. 13 Abs. 2) zuständige Senatsverwaltung, das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Nr. 32 Abs. 3) oder die Bezirksämter (Nr. 21 Abs. 2 Buchstabe i) zuständig sind;
- die Ordnungsaufgaben auf dem Gebiet des Rettungsdienstes mit Krankenkraftwagen nach
- dem Rettungsdienstgesetz.
Aus dem Bereich Verkehr:
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- a) die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde nach der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung, der Verordnung, die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde nach § 73 der Fahrerlaubnis-Verordnung, die Führung des örtlichen Fahrerlaubnisregisters nach § 48 des Straßenverkehrsgesetztes, die Aufgaben nach der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr und der sperrenden Behörde nach § 15 der Fahrzeugregisterver- ordnung, die Führung der Fahrzeugregister nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 des Straßenverkehrs- gesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 11 der Fahrzeugregisterverordnung, die Aufgaben der Genehmigungsbehörde für Taxen und Mietwagen nach dem Personenbeförderungs- gesetz,
- b) das Anfordern von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nebst Zubehör nach § 2 Abs. 1 Nr. 5
- der Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung,
- c) die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind,
- d) die Zulassung sowie die Kontrolle der Container nach dem Gesetz zu dem Über einkommen
- über sichere Container.
- e) Datenübermittlungen nach § 28 Abs. 5 und den §§ 59 und 64 des Straßenverkehrsgesetzes.
Aus dem Bereich Finanzen:
- Lotterien und Ausspielungen, soweit nicht die Bezirksämter (Nr. 21 Abs. 2 Buchstabe d) zuständig sind.
§ 34 Landesdenkmalamt Berlin
Zu den Ordnungsaufgaben des Landesdenkmalamtes Berlin gehören:
- die Ordnungsaufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz Berlin, soweit es sich um Aufgaben von hauptstädtischer Bedeutung handelt.




