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Teil 1 - Allgemeines
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Teíl 1 - Allgemeines

§ 1
Anwendungsbereich

 

(1) Dieses Gesetz regelt den Rettungsdienst im Land Berlin. Der Rettungsdienst umfaßt die Notfallrettung und den Krankentransport.

 

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. Sanitätsdienste der Polizei, der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes,
  2. Unternehmer, die ihren Betriebssitz außerhalb Berlins haben, es sei denn, ein Schwerpunkt des Unternehmens oder der Ausgangs- und Zielort der Beförderung befinden sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
  3. Beförderungen mit Fahrzeugen von Krankenhäusern innerhalb ihres Betriebsgeländes,
  4. Beförderungen von kranken Personen, die keiner fachgerechten Hilfe oder Betreuung bedürfen und deshalb nicht mit den für Notfallrettung und Krankentransport besonders eingerichteten Transportmitteln befördert werden müssen (Patientenfahrten),
  5. Beförderungen Behinderter, sofern deren Betreuungsbedürftigkeit ausschließlich auf die Behinderung zurückzuführen ist.

§ 2
Aufgaben des Rettungsdienstes

 

(1) Der Rettungsdienst stellt die bedarfs- und fachgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports sicher. Er umfaßt den Rettungsdienst zu Lande, zu Wasser und in der Luft.

 

(2) Aufgabe der Notfallrettung ist es, das Leben oder die Gesundheit von Notfallpatienten zu erhalten, sie transportfähig zu machen und sie unter fachgerechter Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung zu befördern. Notfallpatienten sind Personen, die sich in einem lebensbedrohlichen Zustand befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht umgehend geeignete medizinische Hilfe erhalten.

 

(3) Aufgabe des Krankentransportes ist es, kranken, verletzten oder sonst hilfebedürftigen Personen, die nicht Notfallpatienten sind, Hilfe zu leisten und sie unter fachgerechter Betreuung zu befördern.

 

(4) Die Notfallrettung und der Krankentransport werden organisatorisch voneinander getrennt wahrgenommen. Die Notfallrettung hat Vorrang vor dem Krankentransport.

 

§ 3
Genehmigungspflicht

 

(1) Wer Notfallrettung oder Krankentransport zu Lande oder in der Luft betreibt, bedarf der Genehmigung. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes. Der Unternehmer hat den Betrieb in eigenem Namen, unter eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung zu führen.

 

(2) Von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind Notfallrettung und Krankentransport

  1. durch Hoheitsträger in Wahrnehmung eigener Aufgaben,
  2. durch Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz und im Sanitätsdienst.

Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes.

 

§ 4
Datenschutz

 

(1) Bei der Notfallrettung und dem Krankentransport dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden, soweit dies

  1. für die Durchführung und zum Nachweis der ordnungsgemäßen Abwicklung des Einsatzes,
  2. für die weitere medizinische Versorgung des Patienten,
  3. zur Unterrichtung von Angehörigen,
  4. für die Abrechnung des Einsatzes oder
  5. für statistische Zwecke, insbesondere zur Überprüfung im Sinne des § 13 Abs. 3 Nr.2

erforderlich ist. Die Übermittlung von Daten im Sinne von Satz 1 Nr.3 ist unzulässig, wenn der Patient seinen gegenteiligen Willen ausdrücklich kundgetan hat oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Unterrichtung seinen schutzwürdigen Interessen widerspricht.

 

(2) Soweit dies zur Strafverfolgung und zur Abwehr von Gefahren erforderlich erscheint, dürfen bei der Durchflührung des Rettungsdienstes bekanntgewordene personenbezogene Daten an die zuständigen Behörden übermittelt werden.

 

(3) Andere gesetzliche Vorschriften zur Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz vom 14. April 1992 (GVBI. S.119), bleiben unberührt.

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