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Teil 3 - Rettungsdienst mit Krankenkraftwagen
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Teil 3 - Rettungsdienst mit Krankenkraftwagen

§ 9
Krankenkraftwagen und ihre Besetzung

 

(1) Für die Notfallrettung und den Krankentransport sind Krankenkraftwagen einzusetzen. Krankenkraftwagen sind Fahrzeuge, die für Notfallrettung und Krankentransport besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als solche anerkannt sind. Sie müssen in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, für die Notfallrettung müssen sie dem Stand der Notfallmedizin entsprechen.

 

(2) Krankenkraftwagen sind im Einsatz mit mindestens zwei fachlich geeigneten Personen zu besetzen.

 

(3) Bei der Notfallrettung hat mindestens ein Rettungsassistent, beim Krankentransport mindestens ein Rettungssanitäter im Sinne des § 8 Abs. 2 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S.1384 / GVBI. S.1464) in der jeweils geltenden Fassung den Patienten zu betreuen.

 

(4) Die weitere eingesetzte Person, die zum Führen des Krankenkraftwagens berechtigt sein muß, ist dann fachlich geeignet, wenn sie

  1. für den Bereich der Notfallrettung mindestens über eine Ausbildung als Rettungssanitäter
  2. für den Bereich des Krankentransportes mindestens über die sechzig Stunden umfassende Sanitätsausbildung verfügt.

§ 10
Umfang der Genehmigung

 

(1) Die Genehmigung nach § 3 wird dem Unternehmer für seine Person und für die Ausübung von Notfallrettung oder Krankentransport erteilt.

 

(2) Die Genehmigung umfaßt jeden einzelnen Krankenkraftwagen unter Angabe der Bauart, des amtlichen Kennzeichens und der Fahrgestellnummer. Die Genehmigung bestimmt, ob der einzelne Krankenkraftwagen für die Notfallrettung und den Krankentransport oder nur für den Krankentransport genutzt werden darf.

 

§ 11
Genehmigungsbehörde

 

Genehmigungsbehörde für den Rettungsdienst mit Krankenkraftwagen ist die für Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. 1 S.1690 / GVBI. S.1886), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S.1379), zuständige Behörde unter Fachaufsicht der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung.

 

§ 12
Anwendung des Personenbefkörderungsgesetzes und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

 

(1) Für die Antragstellung, das Verfahren, den Inhalt der Genehmigung, die Genehmigungsurkunde, die Haftung, die Rechtsfolgen beim Tod des Unternehmers sowie die Aufsicht über den Unternehmer gelten die §§ 12, 14, 15, 17, 19, 23, 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 54 a Abs. 1 des Personenbefkörderungsgesetzes in derjeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sich diese, Vorschriften auf den Verkehr mit Mietwagen beziehen und dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

 

(2) Im Antrag ist anzugeben, ob die Genehmigung für die Notfallrettung oder den Krankentransport erteilt werden soll. Diese Angabe wird in die Genehmigungsurkunde aufgenommen.

 

(3) Für den Betrieb des Unternehmers, die Ausrüstung und Beschaffenheit sowie die Untersuchung der Fahrzeuge gelten die §§ 2 bis 8, 11, 16 bis 19, 30 und 41 bis 43 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (B0Kraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S.1573 / GVIII. S.1814), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. 1 S.1273 / GVBI. S.1693), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sie den Verkehr mit Mietwagen betreffen. Die Pflichten des Unternehmers nach § 3 BOKraft beziehen sich auch auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und der hierzu ergangenen behördlichen Anordnungen. § 9 BOKraft gilt mit der Maßgabe, daß auf Krankenkraftwagen eingesetzte Mitarbeiter auch dann ihre Tätigkeit nicht ausüben dürfen, wenn sie oder Angehörige ihrer häuslichen Gemeinschaft krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig, Ausscheider oder ausscheidungsverdächtig im Sinne von § 2 des Bundesseuchengesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S.2262, 1980 1 S.151 / GVBI. 1980 S.290, 564), zuletzt geändert gemäß Artikel 25 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S.278), in der jeweils geltenden Fassung sind.

 

§ 13
Voraussetzungen der Genehmigung

 

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind,
  2. keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person dartun,
  3. der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist. Die fachliche Eignung wird durch Ablegung einer Prüfung oder durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen nachgewiesen, das die beantragte Art der Tätigkeit ausübt.

(2) Für die Feststellung der in Absatz 1 Nr.1 bis 3 genannten Voraussetzungen gelten die Vorschriften der Verordnung über den Zugang zum Beruf des Straßenpersonenverkehrsunternehmers (Berufszugangs-Verordnung PBefG) vom 9. April 1991 (BGBl. I S.896) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sie sich auf den Verkehr mit Mietwagen beziehen und die Vorschriften dieses Gesetzes keine andere Regelung treffen. Zur Feststellung der fachlichen Eignung im Sinne von Absatz 1 Nr.3 sind im Rahmen der Prüfung nach § 4 Berufszugangs-Verordnung PBefG ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Notfallrettung und des Krankentransportes nachzuweisen.

 

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

  1. im Bereich der Notfallrettung keine Aufgabenübertragung nach § 5 Abs. 1 erfolgt ist,
  2. im Bereich des Krankentransportes durch die beantragte Tätigkeit zu erwarten ist, daß das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst beeinträchtigt wird. Hierbei sind die flächendeckende Vorhaltung und Auslastung im Rettungsdienst zu berücksichtigen, wobei insbesondere die Einsatzzahlen, die Eintreffzeiten, die Dauer der Einsätze und die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage zugrunde zu legen sind. Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die rettungsdienstliche Versorgung kann die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum festlegen. Dieser Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für die Wiedererteilung abgelaufener Genehmigungen.

§ 14
Nebenbestimmungen

(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die insbesondere

  1. die dem Unternehmer obliegende Betriebspflicht und Einsatzbereitschaft sowie die Leistungspflicht näher bestimmen,
  2. die Einhaltung bestimmter Eintreffzeiten vorschreiben,
  3. die fachliche Eignung des bei der Auftragsannahme eingesetzten Personals festlegen,
  4. die ordnungsgemäßen gesundheitlichen und hygienischen Verhältnisse einschließlich der sachgerechten Entseuchung, Entwesung und Dekontamination der Krankenkraftwagen und der Betriebsräume sicherstellen,
  5. die Zusammenarbeit der Unternehmer untereinander und mit den am Rettungsdienst beteiligten Stellen regeln,
  6. den Unternehmer verpflichten, die Beförderungsaufträge und deren Abwicklung zu erfassen, die Aufzeichnungen ein Jahr aufzubewahren und anschließend unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften zu vernichten.

(2) Die Genehmigung ist dem Unternehmer für die Dauer von höchstens 4 Jahren zu erteilen.

 

§ 15
Widerruf und Rücknahme der Genehmigung

 

(1) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 nicht vorgelegen hat.

 

(2) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 nachträglich weggefallen ist. Die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Betrieb trotz schriftlicher Mahnung

  1. die im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenen Vorschriften nicht befolgt werden oder
  2. den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn

  1. gegen Nebenbestimmungen verstoßen wird,
  2. der Unternehmer die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat.

Die Genehmigungsbehörde kann von dem Unternehmer den Nachweis der Erfüllung dieser Verpflichtungen verlangen.

 

(4) Die Genehmigungsbehörde hat dem Gewerbezentralregister den Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

 

(5) Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten unberührt.

 

§ 16
Betriebspflicht und Einsatzbereitschaft

 

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und während der Dauer der Genehmigung entsprechend aufrechtzuerhalten.

 

(2) Der Unternehmer kann von der Genehmigungsbehörde verpflichtet werden, den Betrieb innerhalb einer Frist aufzunehmen.

 

(3) Der Unternehmer hat die Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft seines Betriebs sicherzustellen.

 

(4) Die Genehmigungsbehörde kann den Unternehmer auf seinen Antrag von der Verpflichtung nach Absatz 1 für den gesamten oder einen Teil des von ihm betriebenen Verkehrs mit Krankenkraftwagen vorübergehend oder dauernd entbinden, wenn

  1. das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst nicht entgegensteht oder
  2. dem Unternehmer die Erfüllung der Betriebspflicht aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr zugemutet werden kann.

§ 17
Leistungspflicht

 

(1) Der Unternehmer ist im Rahmen der ihm erteilten Genehmigung zur Notfallrettung oder zum Krankentransport verpflichtet, wenn

  1. der Ausgangspunkt der Beförderung im Land Berlin liegt,
  2. die Beförderung mit den regelmäßig zur Verfügung stehenden Krankenkraftwagen innerhalb der vorgeschriebenen Eintreffzeiten (§ 14 Abs. 1 Nr.2) möglich ist und
  3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat.

Die Verpflichtung erstreckt sich bei der Notfallrettung auf die Beförderung in die nächste, für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung, bei dem Krankentransport auf die Beförderung in alle geeigneten Einrichtungen im Land Berlin. Der Unternehmer hat die Rettungsleitstelle sofort zu unterrichten, wenn ein Auftrag nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Eintreffzeit durchgeführt werden kann.

 

(2) Die Beförderung darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil ein rechtswirksamer Beförderungsvertrag nicht vorliegt oder die Entrichtung des Entgeltes nicht gesichert ist.

 

 

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