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Erstes Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes
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Erstes Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 24.Juni 2004

 

 

 

Artikel I

 

 

Änderung des Rettungsdienstgesetzes

 

Das Rettungsdienstgesetz vom 8. Juli 1993 (GVBl. S. 313), geändert durch Art. XXVIII des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), wird wie folgt geändert:

 

 

 

1.    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  • Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst: "§ 8 Einsatzlenkung".
  • Nach § 8 wird folgende Angabe eingefügt "§ 8a Beirat für den Rettungsdienst".
  • Die Überschrift zu Teil 3 wird wie folgt gefasst: "Rettungsdienst mit Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeugen".
  • Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst: "Krankenkraftwagen, Notarzteinsatzfahrzeuge und ihre Besetzung"
  • In der Überschrift zu Teil 5 wird das Wort "Kostenerstattung" durch die Worte "Finanzierung des Rettungsdienstes" ersetzt.

 

 

 

2.    In § 2 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

 

 

Zur Notfallrettung gehören auch die medizinisch keinen Aufschub duldende Beförderung von Notfallpatienten aus einer Gesundheitseinrichtung zur Weiterversorgung in eine gesundheitliche Spezialeinrichtung unter fachgerechter Betreuung einschließlich der Erhaltung und Überwachung der lebenswichtigen Körperfunktionen sowie die Durchführung der sonstigen Verlegungstransporte von Notfallpatienten.

 

 

 

3.    § 5 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  1. In Satz 2 werden die Worte „diese Aufgaben“ durch die Worte „Aufgaben der Notfallrettung“ ersetzt.
  2. In Satz 3 werden die Worte „Die Aufgabe der Notfallrettung kann“ durch die Worte „Sie können“ ersetzt.

b)    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  1. Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Berliner Feuerwehr übernimmt die Aufgaben des Krankentransports nur, wenn und soweit die in Satz 1 genannten Aufgabenträger dazu nicht bereit oder in der Lage sind.“
  2. Satz 3 wird aufgehoben.

 

 

 

4.    § 7 wird wie folgt geändert:

 

 

a)    Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

 

(1) Die ärztliche Betreuung von Notfallpatienten soll in der Regel durch Notärzte und Notärztinnen sichergestellt werden, die in Krankenhäusern tätig sind. Die im Notarztdienst eingesetzten Ärzte und Ärztinnen müssen über spezielle notfallmedizinische Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über mehrjährige klinische Erfahrungen verfügen. Dies gilt auch dann, wenn sie für Hilfsorganisationen oder private Einrichtungen tätig sind, denen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 oder 3 einzelne Aufgaben der Notfallrettung mit Notärzten und Notärztinnen übertragen worden sind.  Über die Art der fachgerechten medizinischen Betreuung bei den sonstigen Verlegungstransporten von Notfallpatienten im Sinne des § 2  Abs. 2 Satz 3 entscheidet die abgebende Gesundheitseinrichtung. Zur Unterstützung des Notarztdienstes bei besonderen Schadenslagen werden von den Krankenhäusern, die am Notarztdienst beteiligt sind, ärztliche Einsatztrupps vorgehalten.

 

b)    Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

 

(3) Die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung Regelungen über die Organisation, die Durchführung, die Qualitäts- und Ausstattungsstandards sowie die Finanzierung des Notarztdienstes durch Rechtsverordnung zu treffen. Die Rechtsverordnung soll auch Regelungen zu den Aufgaben, den Befugnissen und der fachlichen Qualifikation der Notärzte und Notärztinnen und Leitenden Notärzte und Leitenden Notärztinnen sowie über die Einrichtung und den Einsatz von ärztlichen Einsatztrupps enthalten. Die Ärztekammer ist zu beteiligen.

 

 

 

5.    § 8 wird wie folgt gefasst:

 

 

§ 8

Einsatzlenkung

 

(1) Die Einsätze der Notfallrettung werden von der Leitstelle der Berliner Feuerwehr gelenkt.

 

(2) Für die Lenkung der Einsätze des Krankentransportes kann eine Krankentransportleitstelle eingerichtet und betrieben werden. Sie kann mit der Leitstelle der Berliner Feuerwehr räumlich und technisch verbunden werden. Die Kosten für die Erstausstattung der Arbeitsplätze in der Krankentransportleitstelle werden nach Maßgabe des Haushaltsplanes vom Land Berlin getragen.

 

(3) Mit Zustimmung der Träger der Krankentransportleitstelle kann sich die Kassenärztliche Vereinigung Berlin zur Steuerung der Einsätze des Kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes der Krankentransportleitstelle anschließen.

 

 

 

6.    Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

 

 

§ 8a

Beirat für den Rettungsdienst

 

(1) Bei der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung wird im Einvernehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung ein Beirat für den Rettungsdienst gebildet. Dem Beirat sollen insbesondere Vertreter der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Verbände der Ersatzkassen und der privaten Krankenversicherungen, der Ärztekammer Berlin, der in Berlin tätigen Notärzte und Notärztinnen, der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin, der Aufgabenträger im bodengebundenen Rettungsdienst sowie der im Rettungsdienst mit Luftfahrzeugen und in der Wasserrettung tätigen Aufgabenträger angehören. Das für den Rettungsdienst zuständige Senatsmitglied oder eine von ihm beauftragte Person führt den Vorsitz. Weitere fachkundige Personen können zu den Sitzungen hinzugezogen werden.

 

(2) Aufgabe des Beirates ist es, das für den Rettungsdienst zuständige Senatsmitglied in grundsätzlichen Fragen einer leistungsfähigen, fachgerechten und wirtschaftlichen Durchführung des Rettungsdienstes zu beraten.

 

(3) Die Mitglieder des Beirates und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag der entsendenden Einrichtungen von dem für den Rettungsdienst zuständigen Senatsmitglied für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr. Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen in der Fassung vom 29. Mai 1979 (GVBl. S. 826), zuletzt geändert durch Artikel X der Verordnung vom 29. Mai 2001 (GVBl. S. 165), findet keine Anwendung.

 

(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung bedarf. Der oder die Vorsitzende beruft den Beirat mindestens einmal jährlich und bei Bedarf sowie auf Verlangen eines Drittels seiner Mitglieder ein.“

 

 

 

7.    Die Überschrift zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:

 

 

Rettungsdienst mit Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeugen

 

 

 

8.    § 9 wird wie folgt geändert:

 

 

a)    Die Überschrift zu § 9  wird  wie folgt gefasst:

Krankenkraftwagen, Notarzteinsatzfahrzeuge und ihre Besetzung

 

b)    Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Für die Notfallrettung und den Krankentransport sind Krankenkraftwagen (Notarzt-, Rettungs-, Geburtshilfe- und Krankentransportwagen) einzusetzen. Krankenkraftwagen sind Fahrzeuge, die für Notfallrettung und Krankentransport besonders eingerichtet sind. Notarzteinsatzfahrzeuge sind Fahrzeuge mit besonderer Ausstattung und spezieller medizinischer Ausrüstung zum Transport des Notarztes oder der Notärztin an den Einsatzort. Im Fahrzeugschein als solche anerkannte Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge müssen in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Für die Notfallrettung müssen sie dem Stand der  Notfallmedizin entsprechen.

 

c)    Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Krankenkraftwagen sind im Einsatz mit zwei fachlich geeigneten Personen, Notarzteinsatzfahrzeuge mit einer fachlich geeigneten Person zu besetzen. Notarztwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge müssen zusätzlich mit einem Arzt oder einer Ärztin besetzt sein, deren Qualifikation sich nach

§ 7 Abs. 1 und Abs. 3 bestimmt.

 

d)    Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Bei der Notfallrettung hat mindestens ein Rettungsassistent oder eine Rettungsassistentin, beim Geburtshilfewagen hat eine Hebamme oder ein Entbindungspfleger und beim Krankentransport hat mindestens ein Rettungssanitäter oder eine Rettungssanitäterin im Sinne des § 8 Abs. 2 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 2002 (BGBl. I S.1467), in der jeweils geltenden Fassung den Patienten zu betreuen.

 

 

 

9.    In § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:

 

 

(3) Wird ein Krankentransportwagen verkauft oder dauerhaft stillgelegt, erlischt die nach Absatz 2 erteilte Genehmigung. Die Genehmigungsurkunde ist zurückzugeben.

 

 

 

10.    § 12 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

 

 

§ 9 BOKraft gilt mit der Maßgabe, dass auf Krankenkraftwagen eingesetzte Mitarbeiter auch dann ihre Tätigkeit nicht ausüben dürfen, wenn sie oder Angehörige ihrer häuslichen Gemeinschaft krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheider im Sinne von § 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 11 § 3 des Gesetzes vom 6. August  2002 (BGBl. I S. 3082), in der jeweils geltenden Fassung sind.

 

 

 

11.    § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

 

 

a)    In Satz 1 werden die Worte „Verordnung über den Zugang zum Beruf des Straßenpersonenverkehrsunternehmers (Berufszugangs-Verordnung PBefG) vom 9. April 1991 (BGBl. I S. 896)“ durch die Worte „Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851)“ ersetzt.

 

b)    In Satz 2 werden die Worte "Berufszugangs-Verordnung PBefG" durch die Worte "Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr“ ersetzt.

 

 

 

12.    In § 14 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

 

 

(3) Die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Verbände der Ersatzkassen und der privaten Krankenversicherungen sind berechtigt, jährlich bei den Unternehmen die Einhaltung der im Genehmigungsbescheid genannten Anforderungen an das eingesetzte Personal sowie die technische und medizinische Ausstattung der Krankentransportwagen zu prüfen. Das Unternehmen hat hierzu den Verbänden der Krankenkassen oder den von ihnen beauftragten Personen Unterlagen bereit zu stellen, Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Zutritt zu den Betriebsstätten zu gewähren, soweit dies für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist. § 15 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

 

(4) Das Verfahren bei der Prüfung soll durch die Beteiligten einvernehmlich geregelt werden. Können sich die Beteiligten nicht einigen, findet die Schiedsstellenregelung des § 21 entsprechende Anwendung.

 

 

 

13.    Die Überschrift zu Teil 5 wird wie folgt gefasst:

 

 

Finanzierung des Rettungsdienstes

 

 

 

14.    Die §§ 20 und 21 werden wie folgt gefasst:

 

 

§ 20

Gebühren

 

(1) Für Einsätze und bei ungerechtfertigten Alarmierungen der Berliner Feuerwehr in der Notfallrettung werden Gebühren nach Maßgabe des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Art. II § 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 15.04.1996 (GVBl. S.126), in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Entsprechendes gilt, wenn die Berliner Feuerwehr Krankentransporte durchführt. Bei der Festsetzung der Gebührenhöhe sind Investitionskosten und Kosten der Reservevorhaltung nicht zu berücksichtigen, die durch eine über die Sicherstellung der Leistungen des Rettungsdienstes hinausgehende öffentliche Aufgabe der Berliner Feuerwehr bedingt sind. Die zuständige Senatsverwaltung setzt die Gebühren im Einvernehmen mit der für die Sozialversicherung zuständigen Senatsverwaltung fest. Die Berliner Feuerwehr weist hierzu ihre Kosten auf der Grundlage der Kosten- und Leistungsrechnung aus.

 

(2) Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung über die Gebühren sind den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Verbänden der Ersatzkassen und der privaten Krankenversicherungen die der Gebührenberechnung zugrunde liegenden Daten der Kosten- und Leistungsrechnung zur Stellungnahme innerhalb von einem Monat zuzuleiten. Die Zustimmung der Verbände über die Höhe der Gebühren ist anzustreben.

 

§ 21

Entgelte

 

(1) Für die Durchführung der Aufgaben des Rettungsdienstes, die nicht von der Berliner Feuerwehr wahrgenommen werden, werden Entgelte erhoben. Die Höhe der Entgelte wird jeweils zwischen den Aufgabenträgern und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Verbänden der Ersatzkassen und der privaten Krankenversicherungen vereinbart. Dabei sind die Kosten zugrunde zu legen, die einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung unter Gewährleistung der Leistungsfähigkeit entsprechen. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches, insbesondere § 133 Abs. 1 Satz 1 und 2, unberührt. Die Vereinbarung ist der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung von dem jeweiligen Aufgabenträger anzuzeigen.

 

(2) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2 innerhalb von drei Monaten, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zur Verhandlungsaufnahme aufgefordert hat, nicht zustande, können die Parteien ein Schiedsverfahren einleiten. Die Schiedsstelle versucht, eine Einigung zwischen den Beteiligten über den Inhalt der Vereinbarung herbeizuführen. Kommt eine Einigung nicht zustande, setzt die Schiedsstelle die Entgelte spätestens zwei Monate nach Bildung der Schiedsstelle fest.

 

(3) Die Schiedsstelle besteht aus einem unparteiischen vorsitzenden Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt sowie aus bis zu vier jeweils von den Aufgabenträgern und den Kostenträgern nach Absatz 1 Satz 2 entsandten Mitgliedern. Die Besetzung der Schiedsstelle richtet sich nach dem Verhandlungsgegenstand; die Mitglieder werden spätestens innerhalb von vier Wochen nach Einleitung des Schiedsverfahrens von den an der einzelnen Verhandlung nach Absatz 1 Satz 2 beteiligten Aufgabenträgern und Kostenträgern benannt. Das vorsitzende Mitglied wird einvernehmlich von den Mitgliedern der Schiedsstelle bestimmt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet das Los.

 

(4) Die Schiedsstelle wird auf schriftlichen Antrag einer der Parteien tätig. Sie entscheidet durch Verwaltungsakt. Vor Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage gegen die Entscheidung bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Die Schiedsstelle ist fähig, an Verwaltungsgerichtsverfahren beteiligt zu sein.

 

(5) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind bei Ausübung ihres Amtes an  Weisungen nicht gebunden.

 

(6) Die Kosten der Schiedsstelle sind Kosten des Rettungsdienstes. Die an dem konkreten Schiedsverfahren Beteiligten tragen die Kosten zu gleichen Teilen.

 

(7) Die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für die Sozialversicherung zuständigen Senatsverwaltung Regelungen über die Bildung der Schiedsstelle, die Anzahl ihrer Mitglieder in Abhängigkeit vom Verhandlungsgegenstand, die Bestellung und die Abberufung, die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle, die Rechtsaufsicht, die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie die Verteilung der Kosten zu treffen.

 

 

 

15.    § 22 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

 

 

4. entgegen § 12 Abs. 1 in Verbindung mit

a)    § 17 Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung während der Fahrt nicht mitführt und auf Verlangen den zuständigen Personen nicht zur Prüfung aushändigt,

 

b)    § 54a Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz die Auskunft nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt, die Bücher oder Geschäftspapiere nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Duldung von Prüfungen verweigert;

 

 

 

16.    § 23 wird wie folgt geändert:

 

 

a)    Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

(4) Bis zur erstmaligen Vereinbarung oder Festsetzung von Entgelten nach § 21 gelten für deren Höhe die jeweils zwischen den Aufgabenträgern und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Verbänden der Ersatzkassen und der privaten Krankenversicherungen zuletzt bestehenden Entgeltregelungen weiter. Für  Leistungen, für die bisher Gebühren festgesetzt wurden und für die zukünftig Entgelte nach § 21 vereinbart oder festgesetzt werden, gelten bis zur erstmaligen Vereinbarung oder Festsetzung die Gebühren in der bisherigen Höhe als Entgelte fort.

 

b)    Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 sind die insoweit maßgeblichen Verwaltungsvorschriften weiter anzuwenden.

 

 

 

Artikel II

 

 

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

 

 

 

 

 

 

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