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Brennbare Flüssigkeiten
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Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

Nach dem Außerkrafttreten der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) ist hinsichtlich der Einteilung dieser Flüssigkeiten in Gefahrklassen zur Erfüllung von Anforderungen zwecks Lagerung derzeit keine genaue Klassifizierung möglich. Auch die aktuelle Betriebssicherheitsverordnung enthält hierzu keine genauen Aussagen. Die derzeit noch gültige TRbF 20 - Läger - wird zur Zeit überarbeitet. In dieser noch gültigen (Alt-) Version verwendet die TRbF 20 teilweise die alte Bezeichnung der Gefahrklassen

(A I, A II; A III, B) nach VbF und stellt somit ebenfalls keine geeignete Rechtsquelle dar. Jedoch dürfen gemäß Pkt. 1 (Brand- und Explosionsgefahren) im Anhang III der Gefahrstoffverordnung Gefahrstoffe nur an den dafür geeigneten Orten gelagert werden.

 

Einteilung der brennbaren Flüssigkeiten

Bezüglich der entzündlichen Flüssigkeiten werden diese nunmehr nach Gefahrstoffverordnung in hoch-, leicht- und entzündliche Flüssigkeiten eingeteilt :

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Hochentzuendlich

Hochentzündliche Flüssigkeiten

Haben einen extrem niedrigen Flammpunkt (< 0° C) und niedrigen Siedepunkt (<= 35 ° C). Dazu gehören z. B. folgende Flüssigkeiten:

Benzin, Diethylether, Schwefelkohlenstoff Acetaldehyd, Methylamin-Lösungen

 

Leichtentzuendlich

Leicht entzündliche Flüssigkeiten

Haben einen sehr niedrigen Flammpunkt (< 21° C). Dazu gehören folgende Flüssigkeiten:

Ethanol, Aceton

 

keine

Kennzeichnung

Entzündliche Flüssigkeiten


Haben einen niedrigen Flammpunkt (21-55° C). Dazu gehören folgende Flüssigkeiten:

Terpentin-Ersatz, Petroleum


Im Interesse der Brandsicherheit von Gebäuden und der Sicherheit unserer Einsatzkräfte geben wir deshalb hiermit die folgende Empfehlungen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten im privaten und gewerblichen Bereich :

Unzulässige Lagerung

Unzulässig ist die Lagerung brennbarer bzw. nach Gefahrstoffverordnung hoch-, leicht oder entzündlicher Flüssigkeiten

 

 

Unzulässig ist auch die Lagerung dieser Flüssigkeiten an den nachstehend genannten Orten bei Überschreitung der nachstehend angegebenen Lagermengen:

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Ort der Lagerung

Art der Behälter

Lagermenge in Litern

Hoch- oder leicht entzündliche Flüssigkeiten

Entzündliche Flüssigkeiten

1. Wohnung und Räume, die mit Wohnungen in unmittelbarer, nicht feuerbeständig abschließbarer Verbindung stehen

zerbrechliche Gefäße

1
5

sonstige Gefäße

1
5

2. Keller von Wohnhäusern (Gesamtkeller)

zerbrechliche Gefäße

1
5

sonstige Gefäße

20
20

3. Verkaufs- und Vorratsräume des Einzelhandels mit einer Grundfläche

bis 60 m²

zerbrechliche Gefäße

5
10

sonstige Gefäße

60
120

über 60 bis 500 m²

zerbrechliche Gefäße

20
40

sonstige Gefäße

200
400

über 500 m²

zerbrechliche Gefäße

30
60

sonstige Gefäße

300
600

Tabelle I (Grenzwert für anzeigefreie Lagerung)


Werden entzündliche Flüssigkeiten zusammen mit leicht oder hochentzündlichen Flüssigkeiten gelagert, so sind zur Ermittlung der Gesamtlagermenge nach obiger Tabelle fünf Liter entzündliche Flüssigkeit einem Liter hoch- bzw. leicht entzündliche Flüssigkeit gleichzusetzen. Die entsprechend ermittelten Lagermengen der entzündlichen Flüssigkeiten sind dabei der Lagermenge der hoch- bzw. leicht entzündbaren Flüssigkeit hinzuzurechnen.

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Lagerung von Heizöl

Bei Lagerung von Heizöl in Wohnungen zu Heizzwecken ist die Feuerungsverordnung (FeuVO) Fassung vom 31.01.2006 (GVBl. 62. Jahrgang Nr.4 vom 10.02.2006), insbesondere § 12, zu beachten :

Bei der Brennstofflagerung außerhalb von Brennstofflagerräumen dürfen in Wohnungen Heizöl in einem Behälter bis zu 100 l gelagert werden. Aus Gründen des Brandschutzes empfehlen wir diese Lagermengen nicht auszuschöpfen, sondern auf den Tagesbedarf zu beschränken.

In Räumen außerhalb von Wohnungen dürfen bis zu 1.000 l und unter bestimmten Bedingungen bzw. in Einfamilienhäusern max 5.000 l gelagert werden.

Ansonsten dürfen mehr als 5.000 l Heizöl nur in ausgewiesenen Brennstofflagerräumen (maximal 100.000 l in Behältern) gelagert werden.

Dieselkraftstoff bzw. Heizöl gehörten bisher zu den brennbaren Flüssigkeiten. Nunmehr sind sie gemäß Gefahrstoffverordnung gesundheitsschädlich und umweltgefährlich und mit folgenden Gefahrensymbolen gekennzeichnet:

 

Symbol GesundheitsschädlichSymbol Umweltgefährlich

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Bewertung des Gefahrenpotentials

Die gewerbliche Lagerung brennbarer bzw. mindestens entzündlicher Flüssigkeiten darf nur in dafür geeigneten Räumen erfolgen. Werden die aufgeführten Werte in der oben angegebenen Tabelle überschritten, ist davon auszugehen, dass der bauliche, technische (und organisatorische) Brandschutz entsprechend neu ausgerichtet und ingenieurtechnisch angepasst werden muss, soweit ein Altbestand dieses auszuschließen vermag.

Geringe, mittlere und hohe Gefahrenpotentiale bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten sind somit den behördlichen Anforderungen gegenüberzustellen. Diesbezüglich ist gem. Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichVO) und Gefahrstoffverordnung (GefstoffVO) eine Gefährdungsbeurteilung in solchen Betrieben und Gewerben durchzuführen. Gegebenenfalls ist sogar die Anfertigung eines Exlosionsschutzdokuments angezeigt (BetrSichVO). Es soll in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hingewiesen werden, dass in Betrieben ausgebildete Brandschutzbeauftragte vorhanden sein müssen und entsprechend Brandschutzordnungen Teil A-C (DIN 14096, T 1-3) angefertigt und veröffentlicht bzw. an gut sichtbaren Stellen für die Öffentlichkeit angebracht sein müssen.

Bei Fragen zur gewerblichen Lagerung brennbarer Flüssigkeiten empfehlen wir die Anfrage beim Landesamt f. Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi {http://www.berlin.de/lagetsi/}).

Bei Fragen zu Lagerung mindestens entzündlicher und brennbarer Flüssigkeiten zu Heizzwecken in und im Bereich von Gebäuden sind die Bau- und Wohnungsaufsichtsämter der Berliner Bezirke zu konsultieren.

In diesem Zusammenhang sind auch alle Vermieter von Gebäuden und Wohnungsbaugesellschaften aufgefordert die Hausordnungen zu Mietverträgen auf die Verträglichkeit bezüglich der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten zu überprüfen, da nach unserer Einschätzung vereinzelt sogenannte Ölöfen betrieben werden, die mit Diesel oder Heizöl befüllt werden. Es ist außerdem zu vermuten, dass außerhalb Deutschlands erworbene Kraftstoffe in größeren Mengen in Kellern oder Abstellräumen vorübergehend eingelagert werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

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