
Landesgleichstellungsgesetz (LGG)Nach dem Landesgleichstellungsgesetz, früher Landesantidiskriminierungsgesetz, sind Behörden des Öffentlichen Dienstes verpflichtet, in jeder Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsgesetzes eine Frauenvertreterin wählen zu lassen. Sie ist im erforderlichen Umfang von Ihren Dienstgeschäften freizustellen und mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen personellen und sachlichen Mitteln auszustatten (§16 LGG, 1). Die Frauenvertreterin wird durch geheime, unmittelbare Mehrheitswahl für eine vierjährige Amtszeit bestimmt. Im Falle der Verhinderung übernimmt die Stellvertreterin, die Kandidatin mit der nächthöchsten Stimmenzahl, das Amt der Frauenvertreterin mit allen Rechten und Pflichten (§16 LGG, 2, 5). Zur Wahl stellen kann sich jede weibliche Dienstkraft, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens sechs Monaten in der Dienststelle tätig ist (§16 LGG, 4)..
Aufgaben der Frauenvertreterin (§17 LGG)
Frauenvertreterin bei der Berliner FeuerwehrFrau Heide Jung
Voltairestraße 2 10179 Berlin Telefon: +49 30 387-10 187 frauenvertreterin@berliner-feuerwehr.de
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