Das Gesetz über die Feuerwehren im Land (Feuerwehrgesetz - FwG) Berlin
I. Abschnitt - Aufgabenbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1
(1) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind die Berliner Feuerwehr und die Werkfeuerwehren.
(2) Die Berliner Feuerwehr ist eine nachgeordnete Ordnungsbehörde, über die die Senatsverwaltung für Inneres die Dienst- und Fachaufsicht führt.
(3) Werkfeuerwehren sind staatlich angeordnete oder anerkannte nichtöffentliche Einrichtungen zur Gefahrenabwehr.
II. Abschnitt - Aufgaben und Organisation der Feuerwehr
§ 2
(1) Die Berliner Feuerwehr besteht aus der Berufsfeuerwehr und den Freiwilligen Feuerwehren.
(2) Die Freiwilligen Feuerwehren gliedern sich in Einsatzabteilungen und Ehrenabteilungen. Bei den Freiwilligen Feuerwehren können Jugendfeuerwehren eingerichtet werden.
§ 3
(1) Die Feuerwehr hat Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren, die durch Brände, Explosionen, Überschwemmungen, Unfälle und ähnliche Ereignisse entstehen.
(2) Aufgaben des Rettungsdienstes hat die Berliner Feuerwehr nach Maßgabe des Rettungsdienstgesetzes vom 8. Juli 1993 (GVBl. S. 313), geändert durch Artikel XXVIII des Gesetzes vom 16.Juli 2001 (GVBl.S. 260), in der jeweils geltenden Fassung, Aufgaben zur Gefahrenabwehr bei Katastrophen nach Maßgabe des Katastrophenschutzgesetzes vom 11. Februar 1999 (GVBl. S.78), geändert durch Artikel XXXI des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S.260), in der jeweils geltenden Fassung zu erfüllen.
(3) Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes hat die Feuerwehr nur zu erfüllen, soweit ihr diese Aufgaben durch Rechtsvorschrift besonders übertragen sind.
(4) Soweit die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1, 2 und 3 nicht beeinträchtigt wird, kann die Feuerwehr dem einzelnen Hilfe und Unterstützung gewähren; dies gilt auch für Einsätze in Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes. Die Vorschriften über die Amtshilfe bleiben unberührt.
§ 4
(1) Die Berliner Feuerwehr kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 1 die privaten Hilfsorganisationen heranziehen, die mit Zustimmung der zuständigen Katastrophenschutzbehörde im Katastrophenschutz mitwirken und ihre Bereitschaft hierzu schriftlich erklärt haben. Für die Pflichten der Hilfsorganisationen gilt § 13 des Katastrophenschutzgesetzes entsprechend.
(2) Die Bundesanstalt THW wirkt gemäß ihrer Aufgabenzuweisung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer dr Bundesanstalt THW vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs.8 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BgBl. I S. 3108), in der jeweils geltenden Fassung mit.
(3) Bei Einsätzen nach Absatz I unterstehen die Einsatzkräfte der privaten Hilfsorganisationen und der Bundesanstalt THW der Berliner Feuerwehr und handeln in deren Auftrag. Die Einsatzkräfte haben bei der Erledigung der ihnen im Einsatz übertragenen Aufgaben die selben Befugnisse wie die Angehörigen der Berliner Feuerwehr.
(4) Für Einsatzkräfte der privaten Hilfsorganisationen, die als Ehrenamtliche Helfer bei Einsätzen mitwirken, gelten die §§ 8, 9 Abs. 1 und 3 sowie § 10 entsprechend. Für hauptamtliche Kräfte der Hilfsorganisationen gilt dies nur, soweit sich aus dem Beschäftigungsverhältnis nichts anderes ergibt.
III. Abschnitt - Rechtsverhältnisse der Angehörigen der Berliner Feuerwehr
§ 5
(1) Die Angehörigen der Berufsfeuerwehr sind hauptberuflich tätig. Für sie gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften.
(2) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sind ehrenamtlich im Dienst des Landes Berlin tätig. Ihre Rechte und Pflichten werden durch die §§ 6 bis 10 bestimmt.
(3) Für Angehörige der Berufsfeuerwehr ist der Dienst in den Freiwilligen Feuerwehren Berlins und die Mitwirkung in privaten Hilfsorganisationen mit Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Satz 1 sowie in der Bundesanstalt THW nur insoweit zulässig, als die Teilnahme am Einsatzdienst in der Berufsfeuerwehr nicht beeinträchtigt wird.
§ 6
(1) Zum Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren kann auf Antrag bestellt werden, wer
1. das 18., aber nicht das 46. Lebensjahr vollendet hat,
2. in der Lage ist, am Übungs- und Einsatzdienst planmäßig teilzunehmen, und
3. geistig, körperlich und nach seiner Gesamtpersönlichkeit geeignet ist, die in § 3 genannten Aufgaben zu erfüllen.
(2) Die ersten zwei Jahre der Zugehörigkeit gelten als Probezeit. Innerhalb der Probezeit hat der Angehörige die Grundausbildung zu absolvieren.
(3) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sind verpflichtet, die ihnen im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen. Die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S.202) über die Amtsverschwiegenheit, die Aussagegenehmigung sowie die Annahme von Belohnungen und Geschenken finden entsprechende Anwendung.
(4) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren erhalten zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben grundsätzlich dieselben Sachleistungen wie die Angehörigen des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr, insbesondere die notwendige Schutzkleidung und -ausrüstung.
§ 7
(1) Ein Angehöriger der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren ist zu entlassen, wenn er
1. dies schriftlich beantragt oder
2. die Altersgrenze für die Angehörigen der Berufsfeuerwehr vollendet hat und nicht in die Ehrenabteilung übernommen wird oder
3. dienstunfähig wird oder nachträglich Gründe bekannt werden oder eintreten, die eine Aufnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 ausschließen würden, und er nicht in die Ehrenabteilung übernommen wird oder
4. sich in der Probezeit nicht bewährt oder
5. die Grundausbildung nicht innerhalb von zwei Jahren seit der Dienstaufnahme erfolgreich abgeschlossen hat. Befindet er sich innerhalb dieser zwei Jahre in einer Berufsausbildung oder ist er aus anderen zwingenden Gründen an der Grundausbildung gehindert, kann die Frist auf höchstens drei Jahre verlängert werden.
(2) Ein Angehöriger der Einsatzabteilungen der
Freiwilligen Feuerwehren kann entlassen werden, wenn er
1. auf Dauer am planmäßigen Übungs- und Einsatzdienst nicht mehr teilnehmen kann und er nicht in die Ehrenabteilung übernommen wird oder
2. die in § 6 Abs. 3 bezeichneten Pflichten wiederholt oder in grober Weise verletzt oder
3. die Gemeinschaft innerhalb der Freiwilligen Feuerwehren durch sein dienstliches Verhalten erheblich oder fortdauernd stört.
(3) Wenn dringende dienstliche Belange es bei Eintritt der Vorraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 im Einzelfall erfordern, kann die Berufsfeuerwehr mit Zustimmung des Angehörigen die Entlassung oder den Wechsel in die Ehrenabteilung bei Vollendung der Altersgrenze für die Angehörigen der Berufsfeuerwehr für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht überschreiten darf, hinausschieben, jedoch nicht über die Vollendung der allgemeinen Altersgrenze für Beamtinnen und Beamte hinaus.
(4) Die Entlassung wird von der Berufsfeuerwehr durch einen schriftlichen Bescheid verfügt. Aus zwingenden dienstlichen Gründen kann die Berufsfeuerwehr das einstweilige Ruhen der Rechte und Pflichten anordnen.
§ 8
(1) Den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren dürfen durch den Dienst keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen, insbesondere darf deshalb keine Kündigung oder Entlassung ausgesprochen werden. Für die Teilnahme an Einsätzen und behördlich angeordneten Übungen hat der Arbeitgeber oder Dienstherr die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren unter Weitergewährung des Arbeitsentgeltes und ohne Anrechnung auf den Urlaub freizustellen. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen, wenn und soweit nicht besondere Interessen des Arbeitgebers oder Dienstherren entstehen.
(2) Dem privaten Arbeitgeber werden das weitergewährte Arbeitsentgelt nach Abs. 1 Satz 2, die Arbeitgeberanteile der Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie die Arbeitgeberanteile zur betrieblichen Altersversorgung erstattet. Dies gilt auch für das Arbeitsentgelt, das er Arbeitnehmern auf Grund von Rechtsvorschriften bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit weiterzahlt, wenn die Krankheit unmittelbar durch den Dienst in den Freiwilligen Feuerwehren entstanden ist.
(3) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren haben Anspruch auf Ersatz der ihnen durch den Dienst entstehenden notwendigen Auslagen und des Verdienstausfalls. Die Senatsverwaltung für Inneres wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Pauschal- und Höchstbeträge festzusetzen.
(4) Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit, Sozialhilfe sowie sonstige Unterstützung oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhalten, ist Ersatz für die Leistungen zu gewähren, die sie ohne den Dienst in den Freiwilligen Feuerwehren erhalten hätten.
§ 9
(1) Erleidet ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehren einen Dienstunfall oder zieht er sich eine Berufskrankheit zu, so werden ihm Leistungen nach Maßgabe der sozialrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Mehrleistungen gewährt.
(2) Über die nach Absatz 1 zu gewährenden Leistungen hinaus erhalten bei Invalidität der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren oder bei seinem Tode die Hinterbliebenen Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung, deren Beiträge grundsätzlich vom Land Berlin gezahlt werden.
(3) Die ergänzende Unfallfürsorge bestimmt sich, abgesehen von der Sachschadensersatzregelung, nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Sie ist zu gewähren, wenn und soweit die Versorgung des Unfallverletzten und seiner Hinterbliebenen die einem nach der wirtschaftlichen Stellung vergleichbaren Landesbeamten bei gleichem Alter und Familienstand und regelmäßigem Verlauf der Dienstlaufbahn nach den Unfallfürsorgevorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes zustehende Versorgung nicht erreicht. Die wirtschaftliche Stellung ist nach dem durchschnittlichen Arbeitseinkommen des Unfallverletzten im Kalenderjahr vor dem Unfall zu beurteilen. Neben der wirtschaftlichen Stellung ist auch die soziale Stellung des Unfallverletzten zu berücksichtigen, wenn dies für ihn günstiger ist.
§ 10
(1) Sachschäden, die ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehren im Dienst erleidet, sind ihm zu ersetzen. Dieser Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
(2) Verletzt ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Dienstpflichten, so hat er dem Land Berlin den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. & 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend.
(3) Bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit kann von der Geltendmachung des Schadensganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalles beim Eintritt des Schadens oder die besonderen persönlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen geboten ist.
IV. Abschnitt - Aufgaben und Organisation der Werkfeuerwehren
§ 11
(1) Werkfeuerwehren nehmen in Betrieben Aufgaben der Gefahrenbawehr nach § 3 Abs. 1, der Gefahrenvorsorge und der Gefahrenverhütung wahr.
(2) Eine Einrichtung kann auf Antrag des Betriebes von der Aufsichtsbehörde (§1 Abs. 2) als Werkfeuerwhr anerkannt werden, wenn sie unter Berücksichtigung des Gefahrenpotentials des Betriebes dauerhaft in der Lage ist, die Aufgaben nach Absatz 1 zu erfüllen. Liegen die Voraussetzungen der Anerkennung nicht mehr vor, so ist diese zu widerrufen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Betriebe verpflichten, eine Werkfeuerwehr einzurichten und zu unterhalten, wenn die Brand- oder Explosionsgefahr oder andere Gründe zu einem erhöhten Gefahrenpotential führen, so dass im Schadensfall das Leben oder die Gesundhei einer Vielzahl von Menschenl, die Umwelt oder sonstige bedeutsame Rechtsgüter gefährdet werden.
(4) Eine Werkfeuerwehr wird aus Angehörigen des Betriebes gebildet, für den sie eingerichtet ist. Über Ausnahmen entscheidet die Aufsichtsbehörde.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann den Leistungsstand der Werkfeuerwehren jederzeit überprüfen.
(6) Die Kosten für die Feststellung des Gefahrenpotentials eines Betriebes, die Einrichtung und die Unterhaltung einer Werkfeuerwehr trägt der Betrieb.
§ 12
(1) In einem Betrieb mit einer Werkfeuerwehr wird die Berliner Feuerwehr in der Regel nur auf deren Ersuchen tätig.
(2) Auf Ersuchen der Berliner Feuerwehr ist eine Werkfeuerwehr verpflichtet, auch außerhalb ihres Betriebes gegen Kostenersatz Hilfe zu Leisten, wenn ihr dies ohne wesentliche Gefährdung des eigenen Betriebes zumutbar ist.
(3) Die Senatsverwaltung für Inneres wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Bau- und Wohnungswesen zuständigen Senatsverwaltung das Anerkennungs- und Verpflichtungsverfahren, das Verfahren zur Feststellung des Gefahrenpotentials, den Aufbau, die Verfügbarkeit und die Ausrüstung von Werkfeuerwehren sowie die Rechtsstellung und die fachliche Qualifikation ihrer Angehörigen, einschließlich der Alters- und Eignungsvoraussetzungen, sowie das Nähere zum Zusammenwirken von Werkfeuerwehren und Berliner Feuerwehr durch Rechtsordnung zu regeln.
V. Abschnitt - Pflichten der Bevölkerung
§ 13
Wer einen Brand, einen Notfall oder ein ähnliches Ereignis bemerkt, durch das Menschen, die Umwelt oder sonstige bedeutsame Rechtsgüter gefährdet sind, ist verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehr oder die Polizei zu benachrichtigen oder unverzüglich die Übermittlung der Gefahrenmeldung durch einen dritten zu veranlassen, sofern er die Gefahr nicht sofort selbst beseitigen kann.
(2) Wer mit der Übermittlung einer Gefahrenmeldung beauftragt wird, hat unverzüglich die Feuerwehr oder die Polizei zu benachrichtigen.
§ 14
(1) Die Angehörigen der Feuerwehren sind befugt, zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 1, 2 und 3 Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile und sonstige bauliche Anlagen sowie Land- und Luftfahrzeuge sowie Schiffe zu betreten und sich den Zutritt, soweit erforderlich, auch gegen den Willen des Berechtigten selbst zu verschaffen.
(2) Für die Inanspruchnahme von Personen und Sachen gilt § 8 Abs, 1 Satz 1 und Abs. 2 des Katastrophenschutzgesetzes entsprechend. Für die Dauer ihrer Inanspruchnahme unterstehen die Personen der Berliner Feuerwehr und handeln in deren Auftrag. Die §§ 8, 9 Abs. 1 und 3 sowie § 10 gelten für die inanspruch genommenen Personen entsprechend.
(3) Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen sowie Schiffen sind verpflichtet, das Anbringen von Brandmelde- und Alarmeinrichtungen sowie von Hinweisschildern für die Feuerwehr und von Sicherheitskennzeichnungen zu dulden.
§ 15
In den Fällen des § 14 richtet sich die Entschädigung nach den §§ 59 bis 65 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes.
§ 16
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Abs. 1 nicht unverzüglich die Feuerwehr oder die Polizei benachrichtigt oder die Übermittlung einer Gefahrenmeldung durch einen Dritten nicht unverzüglich veranlasst,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Abs. 2 nicht unverzüglich die Feuerwehr oder die Polizei benachrichtigt,
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 1 den Angehörigen der Feuerwehren den Zutritt verweigert,
- Vorsätzlich oder leichtfertig einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Abs. 2 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder
- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 3 das Anbringen von Einrichtungen der Berliner Feuerwehr nicht duldet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 17
(1) Die Berliner Feuerwehr kann Ersatz der ihr durch den Einsatz entstehenden Kosten nach Maßgabe des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957, verlangen
- Bei Fehlalarmierungen
a) von demjenigen, der sie vorsätzlich grundlos alarmiert hat,
b) vom Eigentümer, Betreiber, Besitzer und sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage, - von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigefügt hat,
- von dem Verursacher wenn er die Gefahr oder den Schaden durch eine fahrlässig begangene Straftat herbeigeführt hat,
- von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung und
- von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer und sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung, Verarbeitung, Lagerung oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen im Sinne der Gefahrstoffverordnung, oder mit gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn oder mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes entstanden ist.
(2) Kostenerstattungsansprüche auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Die Berliner Feuerwehr hat für Leistungen nach § 3 Abs. 4 in der Regel Entgelte zu vereinbaren.
§ 18
Durch dieses Gesetz werden Grundrechte der Freiheit der Person(Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin) und der Unverletzlichkeit der Wohnung(Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 28 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung von Berlin) eingeschränkt.
VI. Abschnitt - Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 19
Die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt die Senatsverwaltung für Inneres.
§ 20
§ 14 Abs. 2 des Katastrophenschutzgesetzes vom 11. Februar 1999, das durch Artikel XXXI des Gesetzes vom 16. Juli 2001 geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"Beim Dienst im Katastrophenschutz gelten die §§ 8, 9 Abs. 1 und 3 sowie § 10 des Feuerwehrgesetzes vom 23. September 2003 für die Helfer entsprechend."
§ 21
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündigung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Feuerwehrgesetz in der Fassung vom 3. Mai 1984, zuletzt geändert durch § 24 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Februar 1999, außer Kraft.




