Brennbare Flüssigkeiten

Entzündliche bzw. entzündbare Flüssigkeiten sind Stoffe mit einem niedrigen Flammpunkt. Der Umgang damit wird in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geregelt.

Lagerung

  • Gefahrstoffe dürfen nur an geeigneten Orten gelagert werden
  • Die Lagerung darf keine Menschen in ihrer Gesundheit und Sicherheit gefährden

An folgenden Orten dürfen Gefahrstoffe keinesfalls gelagert werden:

  • Verkehrswege wie Treppenräume, Flure, Flucht- und Rettungswege, Durchgänge, Durchfahrten und enge Höfe
  • Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Sanitätsräume oder Tagesunterkünfte

In Arbeitsräumen dürfen Gefahrstoffe nur gelagert werden, wenn die Lagerung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist und in besonderen Einrichtungen erfolgt, die dem Stand der Technik entsprechen.

Kategorien

Einteilung nach Gefährlichkeitsgrad:

  • Kategorie 1
    Stoffe mit hoher Gefahr
    Flammpunkt < 23 °C und Siedepunkt ≤ 35 °C
    Beispiele: Benzin, Diethylether, Schwefelkohlenstoff, Acetaldehyd, Methylamin-Lösungen
  • Kategorie 2
    Stoffe mit mittlerer Gefahr
    Flammpunkt < 23 °C und Siedepunkt > 35 °C
    Beispiele: Ethanol, Aceton
  • Kategorie 3
    Stoffe mit niedriger Gefahr
    Flammpunkt ≥ 23 °C und ≤ 60 °C
    Beispiele: Terpentin-Ersatz, Petroleum, Dieselkraftstoff

Hinweis

Zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der Betriebssicherheitsverordnung und der Gefahrstoffverordnung ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheits-schutz und technischen Sicherheit Berlin  – LAGetSi – (http://www.berlin.de/lagetsi/). Das LAGetSi berät Sie auch bei der Durchführung der GefStoffV sowie der BetrSichV und dahingehend auch zur Lagerung von entzündlichen/entzündbaren Flüssigkeiten.

Bei Fragen zu Lagerung entzündlicher/entzündbarer Flüssigkeiten zu Heizzwecken in und im Bereich von Gebäuden sind die Bau- und Wohnungsaufsichtsämter der Berliner Bezirke zu konsultieren.