Frauenvertretung

Kontakt

Frauenvertreterin bei der Berliner Feuerwehr
  • Voltairestraße 2
    10179 Berlin
  • Tel.: +49 30 387 10 725

Landesgleichstellungsgesetz (LGG)

Nach dem Landesgleichstellungsgesetz, früher Landesantidiskriminierungsgesetz, sind Behörden des Öffentlichen Dienstes verpflichtet, in jeder Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsgesetzes eine Frauenvertreterin wählen zu lassen. Sie ist im erforderlichen Umfang von Ihren Dienstgeschäften freizustellen und mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen personellen und sachlichen Mitteln auszustatten (§16 LGG, 1).

Die Frauenvertreterin wird durch geheime, unmittelbare Mehrheitswahl für eine vierjährige Amtszeit bestimmt. Im Falle der Verhinderung übernimmt die Stellvertreterin, die Kandidatin mit der nächsthöchsten Stimmenzahl, das Amt der Frauenvertreterin mit allen Rechten und Pflichten (§16 LGG, 2, 5).

Zur Wahl stellen kann sich jede weibliche Dienstkraft, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens sechs Monaten in der Dienststelle tätig ist (§16 LGG, 4).

Aufgaben der Frauenvertreterin (§17 LGG)

  • Mitspracherecht bei allen die weiblichen Dienstkräfte betreffenden sozialen und personellen (Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren, Bewerbungsgespräche) Maßnahmen
  • Ansprechpartnerin bei Beschwerden über sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz und ggf. Information der Behördenleitung
  • Sprechstunden für weibliche Dienstkräfte
  • einmal jährlich Durchführung einer Frauenversammlung
  • Mitspracherecht bei der Erstellung von Frauenförderplänen und bei allen Vorlagen, Berichten und Stellungnahmen zu Fragen der Frauenförderung.