Lager- und Osterfeuer

Fragen und Antworten

  • Was ist erlaubt, welche Einschränkungen gibt es?
    • Lagerfeuer auf privatem Grund unterliegen keiner umweltrechtlichen Genehmigungspflicht. Sie sind grundsätzlich nicht verboten.
    • Zu beachten sind forstrechtliche Bestimmungen und privatrechtliche Vorgaben (z.B. Hausordnung, Kleingartenordnung usw.).
    • Menschen auf benachbarten Grundstücken dürfen nicht vom Rauch des Feuers belästigt werden.
    • Bei Inversionswetterlagen (SMOG) sind Lagerfeuer nicht erlaubt.
  • Was darf verbrannt werden?
    • Für Lagerfeuer darf nur trockenes Ast-, Spalt- oder Schnittholz verwendet werden.
    • Das Holz darf keine Schutzanstriche oder Imprägnierungen aufweisen.
    • Laub, Abfälle und umweltschädliches Material dürfen nicht verbrannt werden.
  • Wer ist für den Brandschutz verantwortlich, was ist dabei zu beachten?
    • Eine erwachsene Aufsichtsperson muss ständig anwesend sein.
    • Wer ein Lagerfeuer entzündet oder betreibt, ist für die Folgen eines daraus entstehenden Brandschadens verantwortlich.
  • Wie ist der Brandschutz sicherzustellen?
    • Vom Lagerfeuer darf keine unmittelbare Brandgefahr für die Umgebung ausgehen.
    • Die Feuerstätte ist gegebenenfalls mit nichtbrennbaren Materialien gegen die Gefahr einer unkontrollierten Ausbreitung einzufassen.
    • Mindestens 50 m Abstand zu Gebäuden aus brennbaren Baustoffen (z.B. Holzhäuser) oder mit weicher Bedachung (Schilf- und Reetdächer)
    • Für den Fall einer Brandausbreitung sind im Bereich des Lagerfeuers ausreichende und geeignete Löschmittel bzw. Löschgeräte bereitzuhalten (z. B. Eimer mit Wasser, angeschlossene Garten-Wasserschläuche oder geeignete Feuerlöscher).
  • Wann muss ein Lagerfeuer gelöscht werden?
    • Wenn Gebäude oder Gebäudeteile gefährdet sind
    • Wenn Menschen in der Nachbarschaft durch Rauch belästigt werden
    • Die Feuerwehr löscht ein Lagerfeuer ggf. auf Anweisung der Polizei, wenn die beaufsichtigende Person nicht in der Lage ist das Feuer selbst zu löschen.