Lager- und Osterfeuer

Was ist erlaubt, welche Einschränkungen gibt es?

  • Lagerfeuer auf privatem Grund unterliegen keiner umweltrechtlichen Genehmigungspflicht. Sie sind grundsätzlich nicht verboten.
  • Zu beachten sind forstrechtliche Bestimmungen und privatrechtliche Vorgaben (z.B. Hausordnung, Kleingartenordnung usw.).
  • Menschen auf benachbarten Grundstücken dürfen nicht vom Rauch des Feuers belästigt werden.
  • Bei Inversionswetterlagen (SMOG) sind Lagerfeuer nicht erlaubt.

Was darf verbrannt werden?

  • Für Lagerfeuer darf nur trockenes Ast-, Spalt- oder Schnittholz verwendet werden.
  • Das Holz darf keine Schutzanstriche oder Imprägnierungen aufweisen.
  • Laub, Abfälle und umweltschädliches Material dürfen nicht verbrannt werden.

Wer ist für den Brandschutz verantwortlich, was ist dabei zu beachten?

  • Eine erwachsene Aufsichtsperson muss ständig anwesend sein.
  • Wer ein Lagerfeuer entzündet oder betreibt, ist für die Folgen eines daraus entstehenden Brandschadens verantwortlich.

Wie ist der Brandschutz sicherzustellen?

  • Vom Lagerfeuer darf keine unmittelbare Brandgefahr für die Umgebung ausgehen.
  • Die Feuerstätte ist gegebenenfalls mit nichtbrennbaren Materialien gegen die Gefahr einer unkontrollierten Ausbreitung einzufassen.
  • Mindestens 50 m Abstand zu Gebäuden aus brennbaren Baustoffen (z.B. Holzhäuser) oder mit weicher Bedachung (Schilf- und Reetdächer)
  • Für den Fall einer Brandausbreitung sind im Bereich des Lagerfeuers ausreichende und geeignete Löschmittel bzw. Löschgeräte bereitzuhalten (z. B. Eimer mit Wasser, angeschlossene Garten-Wasserschläuche oder geeignete Feuerlöscher).

Wann muss ein Lagerfeuer gelöscht werden?

  • Wenn Gebäude oder Gebäudeteile gefährdet sind
  • Wenn Menschen in der Nachbarschaft durch Rauch belästigt werden
  • Die Feuerwehr löscht ein Lagerfeuer ggf. auf Anweisung der Polizei, wenn die beaufsichtigende Person nicht in der Lage ist das Feuer selbst zu löschen.